KFZ-Haftpflicht

Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung deckt Schadensersatzansprüche ab, die anderen Personen durch den Betrieb des Fahrzeuges (z.B. bei einem Unfall) entstehen. In Deutschland –und in den meisten anderen Ländern der Welt auch –gehört die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu den Pflichtversicherungen: Jeder Halter eines motorisierten Fahrzeuges muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, sonst darf er es im täglichen Straßenverkehr nicht benutzen. Dies verhindert, dass Betroffene, die keine Schuld an einem Unfall haben, ihre Kosten nicht erstattet bekommen, falls der Unfallverursacher sich nicht versichert hätte und z.B. zahlungsunfähig ist.

Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges muss nachgewiesen werden, dass man eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Dies nennt man Versicherungsbestätigung oder früher auch Doppelkarte. Die Versicherungen melden den Ablauf des Vertrages bei den zuständigen Behörden, diese melden das Kraftfahrzeug dann automatisch ab. Die oben genannten Versicherungen rund um motorisierte Fahrzeuge können freiwillig abgeschlossen werden, nur die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist Pflicht. In der Europäischen Union ist die Regelung bezüglich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung weitestgehend vereinheitlicht: Nur die Schadenshöchstsummen weichen in den verschiedenen Ländern teilweise noch erheblich voneinander ab.

In einigen Punkten weicht die Kfz-Haftpflichtversicherung von der allgemeinen Haftpflichtversicherung ab. Normalerweise ist der Fahrer des Fahrzeugs zum Schadenersatz verpflichtet. Da es aber unmöglich ist, jeden Führerscheinbesitzer zu einem Versicherungsabschluss zu verpflichten, ist außerdem der Fahrzeughalter zum Schadenersatz verpflichtet: Selbst dann, wenn den Halter eigentlich keine Schuld trifft. Hier gilt der allgemeine Grundsatz nicht, dass nur der, der den tatsächlichen Schaden verursacht hat auch alleinig haften muss. Nach dem Pflichtversicherungsgesetz ist der Fahrzeughalter zur Versicherung seines Fahrzeuges verpflichtet. Ein Versicherungsunternehmen kann den Antrag zur Versicherung seitens des Versicherungsnehmers praktisch nicht verweigern, hier herrscht der sog. Kontrahierungszwang.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt z.B. Personenschäden (Heilungskosten und Rente bei Invalidität), Sachschäden (d.h. Reparaturen an geschädigten Fahrzeugen und Objekten), Vermögensschäden und immaterielle Schäden (z.B. Schmerzensgeld) ab. Der Geschädigte kann die Versicherung direkt auf Schadenersatz verklagen. Er vermeidet es damit, den Fahrer bzw. Halter geltend zu machen. Denn sollten der bzw. diese zahlungsunfähig sein, so würde der Geschädigte evtl. kein Geld erhalten.

Der Versicherer kann den Beitrag, welchen der Versicherungsnehmer zu zahlen hat, sehr frei gestalten. Es gibt in Deutschland diesbezüglich große Unterschiede. Es gibt in der Kfz-Haftpflichtversicherung einen Schadenfreiheitsrabatt: Bei häufigen Unfällen wird der Beitrag erhöht, bei Schadensfreiheit verringert sich der zu zahlende Betrag. Die Prämien orientieren sich an der Typklasse des Fahrzeugs, d.h. an der Unfallhäufigkeit des Fahrzeugs, und an der Regionalklasse des Zulassungsortes, d.h. an der Unfallhäufigkeit in dem Gebiet, in dem das Fahrzeug angemeldet ist. Weitere Tarifmerkmale sind: Das Alter des Versicherten, die Zeit, die seit dem Erhalt des Führerscheins vergangen ist, das Alter des Fahrzeugs, der regelmäßige Abstellplatz des Fahrzeugs, der Beruf des Versicherungsnehmers, die jährlich gefahrenen Kilometer, im Haushalt lebende Kinder und die Eingrenzung auf bestimmte Fahrer. In letzter Zeit haben die Anbieter von Versicherungen immer wieder neue Kriterien in diesen Katalog aufgenommen, um sich vom Mitbewerb abzuheben.

Die Deckungssumme bezeichnet die maximale Summe, die als Entschädigung aus der Kfz-Haftpflichtversicherung erwartet werden kann. Gesetzlich sind folgende Mindestdeckungssummen festgelegt worden: 2,5 Millionen Euro für Personenschäden, bei drei oder mehr Personen 7,5 Millionen Euro. Bei Sachschäden beträgt die Summe 500.000 Euro. Rechtlich gesehen ist der Versicherer immer verpflichtet, bis zur Höhe der Deckungssumme zu zahlen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zahlt die Versicherung aus, kann aber auch auf den Versicherten zurückgreifen.

Kfz-Haftpflichtversicherungen werden im Normalfall bis zum nächsten 31.12. abgeschlossen und verlängern sich automatisch, sollte der Versicherungsnehmer nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist kündigen. Die Stilllegung eines Fahrzeuges erlaubt jedoch genauso eine außerordentliche Kündigung wie eine Beitragserhöhung - sofern diese nicht z.B durch Erhöhung der Versicherungssteuer zustande kommt.